Gesetze / Landesrecht Hessen / 50-46

Verordnung über Zuständigkeiten der Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen und der Ingenieurkammer Hessen (AIKZustVO)

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2008 Nr. 8, vom 14.05.2008, verkündet am 30.05.2008 · Stand: 28.11.2012 · letzte Änderung: Verordnung vom 13.11.2012

¹) § 3 dient der weiteren Umsetzung des Art. 56 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. EU Nr. L 255 S. 22), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 1430/2007 der Kommission vom 5. Dezember 2007 (ABl. EU Nr. L 320 S. 3).

Änderungsverlauf

Inhaltsübersicht

  1. § 1 Zuständigkeiten für die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen
  2. § 2 Zuständigkeiten nach dem Versicherungsvertragsgesetz
  3. § 3 Zuständigkeiten nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaften
  4. § 4 Inkrafttreten

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.