Gesetze / Landesrecht Hessen / 41-45
§ 3 Berechnung und Auszahlung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 22 · Stand: 20.11.2025
Für die Berechnung und Auszahlung der Heimatumlage gelten der Dritte und Vierte Abschnitt der Hessischen Ausführungsverordnung zum Gemeindefinanzreformgesetz vom 11. März 1998 (GVBl. S. 87, 204), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 966, 2021 S. 139), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.