Gesetze / Landesrecht Hessen / 41-45
§ 2 Verwendung der Heimatumlage
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 22 · Stand: 20.11.2025
Die im Ausgleichsjahr von den Gemeinden abgeführte Heimatumlage fließt der Finanzausgleichsmasse nach § 5 Abs. 1 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Oktober 2019 (GVBl. S. 314), in der jeweils geltenden Fassung zu und wird über Schlüsselzuweisungen, Besondere Finanzzuweisungen und Investitionszuwendungen an die Gemeinden und Landkreise verteilt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.