Gesetze / Landesrecht Hessen / 41-45
§ 1 Heimatumlage
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2019 Nr. 22 · Stand: 20.11.2025
(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.
(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.