Gesetze / Landesrecht Hessen / 41-45

§ 1 Heimatumlage

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2019 Nr. 22 · Stand: 20.11.2025

(1) Von den Gemeinden wird eine Heimatumlage erhoben.

(2) Die Umlage wird entsprechend § 6 Abs. 2 des Gemeindefinanzreformgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. März 2009 (BGBl. I S. 502), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 140), ermittelt, mit der Maßgabe, dass der Vervielfältiger 21,75 Prozent beträgt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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