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SchuSG

§ 5 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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