Gesetze / Landesrecht Hessen / SchuSG
SchuSG§ 5 Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
Die Prüfungsrechte des Hessischen Rechnungshofs bleiben unberührt, ebenso die Rechte des Präsidenten des Hessischen Rechnungshofs – Überörtliche Prüfung kommunaler Körperschaften.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.