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SchuSG

§ 6 Verordnungsermächtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026

Die Ministerin oder der Minister der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die kommunalen Angelegenheiten zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister und nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur Durchführung dieses Gesetzes durch Rechtsverordnung zu regeln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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