Gesetze / Landesrecht Hessen / SchuSG
SchuSG§ 4 Zwangsmaßnahmen, Rückforderung, Berichts- und Nachweispflichten, Zuständigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
Für Maßnahmen nach Abs. 1 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung sowie für Genehmigungen nach § 97a der Hessischen Gemeindeordnung gegenüber Gemeinden, denen Zuwendungen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung gewährt werden, ist abweichend von § 136 Abs. 3 der Hessischen Gemeindeordnung mit Eintritt der Bestandskraft der Entscheidung über die Gewährung von Finanzhilfen nach § 3 Abs. 4 in der bis zum [einsetzen: Datum des Tages der Verkündung dieses Gesetzes] geltenden Fassung der Regierungspräsident zuständig. Die Zuständigkeit nach Satz 1 endet, wenn der Regierungspräsident auf Nachweis der Gemeinde bestandskräftig festgestellt hat, dass ihr Ergebnishaushalt im dritten aufeinanderfolgenden Jahr ausgeglichen war, oder in den Fällen des § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 mit dem Wirksamwerden eines genehmigten Grenzänderungsvertrages. Der Zeitpunkt, in dem die Zuständigkeit für die begünstigte Gemeinde nach Satz 1 und 2 auf den Regierungspräsidenten oder den Landrat übergeht, ist jeweils von der bewilligenden oder feststellenden Behörde im Staatsanzeiger des Landes Hessen bekannt zu geben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.