Gesetze / Landesrecht Hessen / SchuSG
SchuSG§ 3 Konsolidierungsverträge
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
Die zwischen dem Land Hessen und den in der Anlage genannten Kommunen geschlossenen Konsolidierungsverträge über Maßnahmen zur Sicherstellung des Haushaltsausgleichs gelten mit Wirkung zum 31. Dezember 2019 als erfüllt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.