Gesetze / Landesrecht Hessen / SchuSG
SchuSG§ 2 Entschuldungsbeträge, Entschuldung bei freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 7 · Stand: 01.01.2026
Werden die Entschuldungshilfen nach der Anlage zu diesem Gesetz nicht vollständig von den dort bestimmten Kommunen in Anspruch genommen, können die bis zum 31. Mai 2015 nicht durch bestandskräftige Bewilligungen gebundenen Mittel zur anteiligen Entschuldung von Gemeinden verwendet werden,
1. deren Gemeindegebiet im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen in eine andere Gemeinde eingegliedert wird oder
2. in die im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen mindestens das Gebiet einer anderen Gemeinde eingegliedert wird oder
3. die mit mindestens einer anderen Gemeinde im Wege einer freiwilligen Änderung der Gemeindegrenzen eine neue Gemeinde bilden.
Die Höchstbeträge der Entschuldungshilfen werden anhand eines Prozentsatzes der Investitions- und Kassenkredite der Kernhaushalte der Gemeinden ermittelt. Der Prozentsatz soll 46 Prozent nicht überschreiten. Gemeinden, die in der Anlage zu diesem Gesetz benannt sind und denen bereits Entschuldungshilfen nach diesem Gesetz bewilligt wurden, sollen nur in besonderen Fällen weitere Entschuldungshilfe erhalten. Die §§ 3, 4 und 6 gelten nicht bei der anteiligen Entschuldung von Gemeinden aufgrund von freiwilligen Änderungen der Gemeindegrenzen. Die für die Finanzen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister und die für kommunale Angelegenheiten zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister werden ermächtigt, nach Anhörung der Kommunalen Spitzenverbände die Einzelheiten zur anteiligen Entschuldung der an den freiwilligen Gebietsänderungen beteiligten Gemeinden durch Rechtsverordnung zu regeln.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.