Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49

Zweiter Abschnitt
Bildung von Beschwerdestellen nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 6

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019

Beschwerdestellen werden gebildet

1. bei dem Regierungspräsidium Darmstadt für den Regierungsbezirk Darmstadt sowie den Landkreis Gießen, den Lahn-Dill-Kreis und den Landkreis Limburg-Weilburg,

2. bei dem Regierungspräsidium Kassel für den Regierungsbezirk Kassel sowie den Landkreis Marburg-Biedenkopf und den Vogelsbergkreis.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 5 →§ 7