Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49
Erster Abschnitt
Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 5
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019
Werden gemeinsame Ausgleichsämter eingerichtet oder einem Ausgleichsamt bestimmte Aufgaben eines anderen Ausgleichsamtes übertragen, so haben die beteiligten Gebietskörperschaften die tatsächlich anfallenden Kosten anteilig zu tragen. Sofern die Gebietskörperschaften nichts anderes vereinbaren, werden die Kosten nach dem Verhältnis der Verwaltungskosten der Ausgleichsämter der beteiligten Gebietskörperschaften im Durchschnitt der letzten fünf Jahre vor Bildung der gemeinsamen Ausgleichsämter aufgeteilt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.