Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49
Erster Abschnitt
Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 4
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019
(1) Vom Ausgleichsamt des Main-Taunus-Kreises werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt der Stadt Frankfurt am Main übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1885), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323),
2. die Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz vom 12. Februar 1969 (BGBl. I S. 105), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Juni 2006 (BGBl. I S. 1323), und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 dieses Gesetzes für Personen mit ständigem Aufenthaltsort im Main-Taunus-Kreis.
(2) Folgende Aufgaben werden aus dem Vogelsbergkreis auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen und aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz in der Fassung vom 1. Oktober 1969 (BGBl. I S. 1897), aufgehoben durch Gesetz vom 24. Juli 1992 (BGBl. I S. 1389), und die daraus folgende Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz,
3. die Schadensberechnung und Zuerkennung des Anspruchs auf Entschädigung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 desselben Gesetzes,
4. die Gewährung von Entschädigung nach dem Währungsausgleichsgesetz in der Fassung vom 1. Dezember 1965 (BGBl. I S. 2060), aufgehoben durch Gesetz vom 9. September 2001 (BGBl. I S. 2306),
5. die Gewährung von Hausratentschädigung und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 682), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1742),
6. die Gewährung von Aufbaudarlehen und vergleichbaren Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz, dem Reparationsschädengesetz und dem Flüchtlingshilfegesetz,
7. die Gewährung von Entschädigung nach dem Kriegsgefangenenentschädigungsgesetz in der Fassung vom 4. Februar 1987 (BGBl. I S. 507), aufgehoben durch Gesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094),
8. die Rückforderungs- und Ausschließungsverfahren.
Außerdem wird aus dem Landkreis Bergstraße auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt auch die Zuständigkeit für die Gewährung von einmaligen Leistungen nach § 301b des Lastenausgleichsgesetzes übertragen.
(3) Aus dem Landkreis Waldeck-Frankenberg werden folgende Aufgaben auf das Ausgleichsamt des Schwalm-Eder-Kreises übertragen:
1. die Schadensfeststellung nach dem Feststellungsgesetz,
2. die Schadensfeststellung nach dem Beweissicherungs- und Feststellungsgesetz,
3. die Schadensberechnung nach dem Reparationsschädengesetz und die gesonderte Feststellung von Schäden nach § 50 desselben Gesetzes.
(4) Aus dem Wetteraukreis werden vorbehaltlich Satz 2 die Aufgaben des Ausgleichsamtes auf das Ausgleichsamt des Landkreises Gießen übertragen. Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis 30. Juni 2000 abgeschlossenen Sachakten bleibt der Wetteraukreis zuständig.
(5) Aus dem Landkreis Groß-Gerau wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes, übertragen.
(6) Aus dem Main-Taunus-Kreis wird auf das Ausgleichsamt der Landeshauptstadt Wiesbaden aus dem Bereich des Beweissicherungs- und Feststellungsgesetzes die Schadensfeststellung einschließlich der Zuerkennung und Erfüllung der Hauptentschädigung nach dem Lastenausgleichsgesetz, die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach den §§ 349 und 342, jeweils in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, und die sich ergebenden Verfahren nach § 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie die Vorbereitung der Akten zur Archivierung übertragen.
(7) Aus dem Odenwaldkreis wird auf das Ausgleichsamt der Stadt Darmstadt die Rückforderung von Ausgleichsleistungen nach § 349 in Verbindung mit den §§ 350a bis 350c des Lastenausgleichsgesetzes, einschließlich der sich daraus ergebenden Verfahren nach den §§ 342 und 360 des Lastenausgleichsgesetzes sowie vorbehaltlich Satz 2 die Vorbereitung der diese Verfahren betreffenden Akten zur Archivierung übertragen. Für die Vorbereitung zur Archivierung der bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung bereits abgeschlossenen Sachakten bleibt der Odenwaldkreis zuständig.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.