Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49
Erster Abschnitt
Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 3
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019
(1) Für die Landeshauptstadt Wiesbaden und den Rheingau-Taunus-Kreis besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Landeshauptstadt Wiesbaden.
(2) Für den Landkreis Offenbach und die Stadt Offenbach am Main besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Offenbach am Main.
(3) Für die Stadt Kassel und den Landkreis Kassel besteht ein gemeinsames Ausgleichsamt bei der Stadt Kassel.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.