Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49
Erster Abschnitt
Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz
§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019
Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt besteht vorbehaltlich der §§ 3 und 4 ein Ausgleichsamt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.