Gesetze / Landesrecht Hessen / 37-49

Erster Abschnitt
Organisation der Ausgleichsbehörden nach dem Lastenausgleichsgesetz

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2007 Nr. 16 · Stand: 07.12.2019

Für jeden Landkreis und jede kreisfreie Stadt besteht vorbehaltlich der §§ 3 und 4 ein Ausgleichsamt.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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