Gesetze / Landesrecht Hessen / WIPG
WIPG§ 5 Anwendbarkeit anderer Vorschriften
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 22.12.2020
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2065 außer Kraft.
(1) § 56 des Hessischen Finanzausgleichsgesetzes vom 23. Juli 2015 (GVBl. S. 298), zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. September 2020 (GVBl. S. 573), findet keine Anwendung.
(2) Abweichend von § 103 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Gemeindeordnung dürfen auch Erhaltungsmaßnahmen und Anschaffungen unabhängig von der Höhe der Kosten mit Darlehen aufgrund dieses Gesetzes finanziert und wie Investitionen im Finanzhaushalt gebucht werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.