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WIPG

§ 4 Bürgschaftsermächtigung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2065 außer Kraft.

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, eine globale Ausfallbürgschaft für alle Ansprüche, die der WIBank aus den Darlehensverträgen nach § 1 Abs. 2 mit einem Darlehensvolumen von insgesamt bis zu 514 000 000 Euro gegen die Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmer zustehen, zu übernehmen.

(2) Das Land haftet aus der Bürgschaft nach Abs. 1 insbesondere für Ausfälle, die der WIBank an Kapital, Zinsen, Vorfälligkeitsentgelten und -entschädigungen, Nichtabnahmeentschädigungen, Verzugsentschädigungen und notwendigen Rechtsverfolgungskosten entstehen. Die Bürgschaft erstreckt sich auch auf Verbindlichkeiten aus Tilgungsstreckung, soweit diese mit dem Land abgestimmt ist.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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