Gesetze / Landesrecht Hessen / WIPG
WIPG§ 3 Bewilligungsverfahren
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 22.12.2020
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2065 außer Kraft.
(1) Bewilligungsstelle für die Darlehen nach § 1 Abs. 2 ist das für das Wohnungswesen zuständige Ministerium. Die Bewilligungsstelle kann ihre Befugnisse auf Dritte übertragen.
(2) Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Gewährung eines zinsverbilligten Darlehens nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des nach § 1 Abs. 2 vorgesehenen Darlehensvolumens und der verfügbaren Haushaltsmittel.
(3) Ein Rechtsanspruch auf Gewährung eines Darlehens für eine bestimmte Maßnahme besteht nicht.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.