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WIPG

§ 2 Darlehensprogramm der WIBank

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 22.12.2020

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2065 außer Kraft.

(1) Das Land bedient sich zur Finanzierung und Umsetzung des Wohnrauminvestitionsprogramms der WIBank. Die für das Wohnungswesen zuständige Ministerin oder der hierfür zuständige Minister wird ermächtigt, im Einvernehmen mit der für die Finanzen zuständigen Ministerin oder dem hierfür zuständigen Minister mit der WIBank eine Vereinbarung über die Abwicklung des Wohnrauminvestitionsprogramms zu schließen.

(2) Die Darlehen nach § 1 Abs. 2 haben eine Laufzeit bis zu 30 Jahren. Darlehensgeberin ist die WIBank, Darlehensnehmerin oder Darlehensnehmer ist die Kommune oder der kommunalersetzende Maßnahmenträger. Die Darlehenstilgung obliegt der Kommune oder dem kommunalersetzenden Maßnahmenträger. Die Darlehenszinsen sowie möglicherweise anfallende Bereitstellungszinsen für die ersten 15 Jahre der Finanzierung trägt das Land. Ab dem 16. Jahr trägt die Kommune oder der kommunalersetzende Maßnahmenträger die Zinsen. Das Nähere regelt die Förderrichtlinie des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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