Gesetze / Landesrecht Hessen / WIPG
WIPG§ 1 Förderziel, Fördervolumen und Fördervoraussetzungen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2018 Nr. 13 · Stand: 22.12.2020
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2065 außer Kraft.
(1) Das Land fördert im Rahmen dieses Gesetzes Investitionen zur Schaffung und Modernisierung von dauerhaftem bezahlbarem Wohnraum und von Unterkünften zur Unterbringung von Flüchtlingen in den Gemeinden und Landkreisen (Kommunen).
(2) Das Wohnrauminvestitionsprogramm umfasst ein Darlehensvolumen von bis zu 514 000 000 Euro. Es wird in voller Höhe durch vom Land Hessen zinsverbilligte Darlehen der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WIBank) vergeben.
(3) Die Darlehen werden nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie der Förderrichtlinie des für das Wohnungswesen zuständigen Ministeriums vergeben.
(4) Es sind nur Maßnahmen förderfähig, die bis zum 31. Dezember 2030 begonnen werden.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.