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Höchstbetragsverordnung

§ 3

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 5 · Stand: 01.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Für Wohnungen, für die eine Freistellung nach

1. § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 600), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), oder

2. § 7 Abs. 1 des Hessischen Wohnungsbindungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2013 (GVBl. S. 142), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2020 (GVBl. S. 941), in Verbindung mit § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Abs. 2 des Hessischen Wohnraumfördergesetzes,

erfolgt ist, vermindert sich der jeweilige Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 um 20 Prozent.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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