Gesetze / Landesrecht Hessen / 362-78
Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 5, vom 15.03.2016, verkündet am 01.04.2016 · Stand: 01.12.2021 · letzte Änderung: Verordnung vom 22.11.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
Fundstellen
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15.03.2016 Verkündung
Verordnung zur Bestimmung der Höchstbeträge nach § 3 Abs. 1 und 2 des Fehlbelegungsabgabe-Gesetzes (Höchstbetragsverordnung)
GVBl. 2016 Nr. 5, S. 50
verkündet am: 01.04.2016
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22.11.2021 Änderung
Verordnung zur Änderung der Höchstbetragsverordnung
GVBl. 2021 Nr. 48, S. 762 (Artikel 1)
in Kraft: 01.12.2021
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.