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Höchstbetragsverordnung

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2016 Nr. 5 · Stand: 01.12.2021

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Weist eine Wohnungsinhaberin oder ein Wohnungsinhaber nach, dass der Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 in einem Mietspiegel nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterschritten wird, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Enthält ein in Satz 1 bezeichneter Mietspiegel eine Mietzinsspanne, so ist deren Obergrenze maßgeblich.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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