Gesetze / Landesrecht Hessen / Höchstbetragsverordnung
Höchstbetragsverordnung§ 2
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2016 Nr. 5 · Stand: 01.12.2021
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.
Weist eine Wohnungsinhaberin oder ein Wohnungsinhaber nach, dass der Höchstbetrag nach § 1 Abs. 1 in einem Mietspiegel nach den §§ 558c und 558d des Bürgerlichen Gesetzbuchs unterschritten wird, verringert sich der Höchstbetrag um den Unterschiedsbetrag. Enthält ein in Satz 1 bezeichneter Mietspiegel eine Mietzinsspanne, so ist deren Obergrenze maßgeblich.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.