Gesetze / Landesrecht Hessen / WoGZustV

WoGZustV

§ 2

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 21 · Stand: 01.01.2026

Die Wohngeldbehörden veranlassen die Zahlung des Wohngeldes bei der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung. Die Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main – Hessisches Competence Center für Neue Verwaltungssteuerung – zahlt das Wohngeld aus.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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