Gesetze / Landesrecht Hessen / WoGZustV

WoGZustV

§ 1

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 21 · Stand: 01.01.2026

(1) Wohngeldbehörden im Sinne des § 24 Abs. 1 Satz 1 des Wohngeldgesetzes sind die Magistrate der kreisfreien Städte und die Kreisausschüsse der Landkreise. Sie erfüllen diese Aufgabe nach Weisung im Sinne des § 4 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 1 der Hessischen Landkreisordnung.

(2) Abweichend von Abs. 1 wird die Wahrnehmung der Aufgabe nach Abs. 1 den Magistraten der Städte Bad Homburg vor der Höhe, Marburg, Rüsselsheim am Main und Wetzlar jeweils für ihren Bereich übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

→§ 2