Gesetze / Landesrecht Hessen / BauZV
BauZV§ 4 Marktüberwachung von harmonisierten Bauprodukten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 22 · Stand: 16.07.2013
(1) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte im Geltungsbereich der Hessischen Bauordnung sind
1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Bauaufsichtsbehörde,
2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Bauaufsichtsbehörde,
3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem vom 16. Oktober 1992 bis zum 2. Dezember 1992 unterzeichneten Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik (GVBl. I S. 664).
(1a) Marktüberwachungsbehörden für Bauprodukte zur Herstellung und zum Betrieb öffentlicher Straßen im Sinne des § 1 des Bundesfernstraßengesetzes in der Fassung vom 28. Juni 2007 (BGBl. I S. 1206), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Mai 2013 (BGBl. I S. 1388), und des § 2 des Hessischen Straßengesetzes in der Fassung vom 8. Juni 2003 (GVBl. I S. 166), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 2011 (GVBl. I S. 817), sind:
1. als untere Marktüberwachungsbehörde die obere Straßenbaubehörde,
2. als oberste Marktüberwachungsbehörde die oberste Straßenbaubehörde,
3. als gemeinsame Marktüberwachungsbehörde das Deutsche Institut für Bautechnik nach dem Abkommen über das Deutsche Institut für Bautechnik.
(2) Die Marktüberwachungsbehörden nehmen die Aufgaben nach
1. Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. EU Nr. L 218 S. 30), soweit es Bauprodukte im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. EU Nr. L 88 S. 5, 2013 Nr. L 103 S. 10) betrifft,
2. dem Produktsicherheitsgesetz vom 8. November 2011 (BGBl. I S. 2178, 2179, 2012 I S. 131), soweit es auf die Marktüberwachung nach dem Bauproduktengesetz Anwendung findet, und
3. Kapitel VIII der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
wahr.
(3) Zuständig für die Marktüberwachung ist die untere Marktüberwachungsbehörde, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist. Dies gilt auch für den Vollzug von Maßnahmen und Anordnungen der gemeinsamen Marktüberwachungsbehörde einschließlich der Anordnung von Maßnahmen des Verwaltungszwangs.
(4) Die gemeinsame Marktüberwachungsbehörde ist zuständig für die Prüfung und Bewertung von Bauprodukten in technischer Hinsicht. Sie ist außerdem in den Fällen, in denen Bauprodukte nach den Anforderungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 die in Bezug auf die Wesentlichen Merkmale erklärte Leistung nicht erbringen oder eine Gefahr im Sinne des Art. 58 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 darstellen, dafür zuständig, Maßnahmen nach Art. 56 und 58 Abs. 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, § 26 des Produktsicherheitsgesetzes und den Art. 16, 19, 20, 28 und 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu ergreifen, insbesondere
1. anzuordnen, dass Produkte, die die geltenden Anforderungen der Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht erfüllen, vom Markt genommen werden oder ihre Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird (Art. 16 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Abs. 2 Satz 2 Nr. 6 und 7 des Produktsicherheitsgesetzes und Art. 56 Abs. 4 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011),
2. die Vernichtung oder anderweitige Unbrauchbarmachung von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, anzuordnen (Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2, Art. 29 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Abs. 2 Nr. 8 des Produktsicherheitsgesetzes),
3. vor Gefahren, die von Produkten ausgehen, zu warnen (Art. 19 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Abs. 2 Nr. 9 des Produktsicherheitsgesetzes),
4. anzuordnen, dass Produkte, die eine ernste Gefahr darstellen, zurückgerufen oder vom Markt genommen werden oder deren Bereitstellung auf dem Markt untersagt wird (Art. 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008, § 26 Abs. 4 des Produktsicherheitsgesetzes),
5. die Feststellung nach Art. 28 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 in den Fällen des Art. 27 Abs. 3 Unterabs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu treffen und
6. Maßnahmen zur Unterbindung des Inverkehrbringens von Produkten, die eine ernste Gefahr darstellen, sowie geeignete Maßnahmen bei Produkten, die mit den Harmonisierungsvorschriften der Europäischen Union im Hinblick auf ihre Brauchbarkeit nicht übereinstimmen, zu ergreifen (Art. 29 Abs. 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008).
Die Befugnis der unteren Marktüberwachungsbehörde, bei Gefahr in Verzug vorläufige Maßnahmen und Anordnungen zu treffen, bleibt unberührt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.