Gesetze / Landesrecht Hessen / BauZV
BauZV§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2012 Nr. 22 · Stand: 16.07.2013
Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.