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BauZV

§ 3 Übertragung von Zuständigkeiten nach der Hessischen Bauordnung auf das Deutsche Institut für Bautechnik

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2012 Nr. 22 · Stand: 16.07.2013

Dem Deutschen Institut für Bautechnik wird die Anerkennung von Personen, Stellen oder Überwachungsgemeinschaften als Prüf-, Zertifizierungs- oder Überwachungsstelle nach § 24 Abs. 1 Satz 1 oder als Stelle nach § 24 Abs. 3 der Hessischen Bauordnung übertragen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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