Gesetze / Landesrecht Hessen / 360-27
Verordnung über das Mindestentgelt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Baugewerbe (Baugewerbe-Mindestentgelt-Verordnung – BauMindEntgV)
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2026 Nr. 61, vom 11.09.2026, verkündet am 22.09.2026
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Inhaltsübersicht
- § 1 Regelungszweck
- § 2 Anwendungsbereich
- § 3 Mindestentgelt
- § 4 Übergangsbestimmung
- § 5 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
- Anlage (zu § 3 Abs. 1 Satz 2)
Fundstellen
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11.09.2026 Verkündung
Verordnung über das Mindestentgelt bei der Vergabe öffentlicher Aufträge im Baugewerbe (Baugewerbe-Mindestentgelt-Verordnung – BauMindEntgV)
GVBl. 2026 Nr. 61, S. 1
verkündet am: 22.09.2026
Die Kette gilt dem Gesetz. Welche Vorschrift ein einzelner Schritt geändert hat, steht im Änderungsbefehl der verlinkten Ausgabe.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.