Gesetze / Landesrecht Hessen / BauMindEntgV
BauMindEntgV§ 2 Anwendungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2026 Nr. 61
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
Diese Verordnung gilt für alle Unternehmen nach § 1 Satz 1, die zur Ausführung öffentlicher Aufträge im Baugewerbe Bauleistungen erbringen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen. Bauleistungen nach Satz 1 sind insbesondere die in § 1 Abs. 2 Abschnitt IV und V des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe vom 28. September 2018 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 5. November 2021 und vom 10. November 2022 (BAnz AT 1. August 2023 B1) aufgeführten Arbeiten.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.