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BauMindEntgV

§ 4 Übergangsbestimmung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2026 Nr. 61

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Vergabeverfahren, die vor dem 23. September 2026 eingeleitet wurden,

2. Unternehmen, die einen Antrag auf Erteilung einer Präqualifikation Tarif nach § 4 Abs. 1 Satz 1 der Präqualifikationsverordnung Tarif vom 18. Juni 2026 (GVBl. 2026 Nr. 42) vor dem 23. September 2026 gestellt haben, für die Geltungsdauer der Präqualifikation Tarif nach § 8 der Präqualifikationsverordnung Tarif.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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