Gesetze / Landesrecht Hessen / BauMindEntgV
BauMindEntgV§ 1 Regelungszweck
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2026 Nr. 61
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.
In dieser Verordnung wird das Entgelt bestimmt, das nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes von Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes im Baugewerbe an ihre Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens zu zahlen ist (Mindestentgelt). Beschäftigte nach Satz 1 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.