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BauMindEntgV

§ 1 Regelungszweck

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2026 Nr. 61

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2033 außer Kraft.

In dieser Verordnung wird das Entgelt bestimmt, das nach § 4 Abs. 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes von Unternehmen bei der Ausführung öffentlicher Aufträge nach § 1 Abs. 1 und 2 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes im Baugewerbe an ihre Beschäftigten für die Dauer, in der sie an der Ausführung der Leistung mitwirken, mindestens zu zahlen ist (Mindestentgelt). Beschäftigte nach Satz 1 sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach § 611a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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