Gesetze / Landesrecht Hessen / 360-23

§ 2 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 19.09.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Bei dem für das Tarifwesen zuständigen Ministerium wird die Geschäftsstelle des Beirats errichtet. Die Geschäftsführung übernimmt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter des für das Tarifwesen zuständigen Ministeriums.

(2) Der Beirat gibt sich mit Mehrheitsbeschluss der Mitglieder eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung soll die Verfahrensweise zur Durchführung der Sitzungen regeln. Sie bedarf der Genehmigung des für das Tarifwesen zuständigen Ministeriums.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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