Gesetze / Landesrecht Hessen / 360-23

§ 3 Verfahren und Beschlussfassung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 19.09.2020

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.

(1) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium beruft den Beirat bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens drei Mitgliedern, mindestens jedoch einmal jährlich, zur Sitzung ein. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen. Mit der Ladung in Textform wird die Tagesordnung mitgeteilt.

(2) Die Sitzungen des Beirates sind nicht öffentlich. Der Geschäftsführung nach § 2 Abs.1 Satz 2 und den beratenden Vertreterinnen und Vertretern nach § 1 Abs. 4 Satz 1 ist die Anwesenheit gestattet. Die oder der Vorsitzende kann auf Vorschlag von mindestens vier Mitgliedern Sachverständigen die Teilnahme an den Sitzungen gestatten. Die Sachverständigen erhalten eine Vergütung nach Maßgabe des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 776), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2222).

(3) Der Beirat ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder und die oder der Vorsitzende anwesend sind.

(4) Die Feststellung nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes erfolgt durch Mehrheitsbeschluss der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Der Beschluss ist schriftlich niederzulegen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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