Gesetze / Landesrecht Hessen / 360-23
§ 1 Zusammensetzung, Amtsperiode, Bestellung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 19.09.2020
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2027 außer Kraft.
(1) Der Beirat nach § 4 Abs. 7 Satz 1 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes setzt sich zusammen aus jeweils einer Vertreterin oder einem Vertreter
1. des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Hessen e.V. (KAV),
2. des Arbeitgeber- und Wirtschaftsverbandes der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister e.V. (AgvMoVe),
3. des Landesverbandes Hessischer Omnibusunternehmer e.V. (LHO),
4. der Hessischen Landesbahn GmbH (HLB),
5. der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG),
6. der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL),
7. der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di),
8. der dbb beamtenbund und tarifunion (dbb).
Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Sie wählen alternierend aus dem Kreis der Vertreterinnen und Vertretern der Arbeitgeberverbände und dem Kreis der Vertreterinnen und Vertretern der Gewerkschaften jeweils für zwei Jahre eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden.
(2) Die Amtsperiode beträgt vier Jahre.
(3) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium bestellt die Mitglieder auf Grundlage der Vorschläge der in Abs. 1 Satz 1 genannten Arbeitgeberverbände und Gewerkschaften. Es soll auf eine paritätische Besetzung des Beirats mit Frauen und Männern hinwirken. Für jedes Mitglied ist ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Die wiederholte Bestellung ist zulässig. Scheidet ein Mitglied oder stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, ist für die restliche Amtsperiode ein Ersatzmitglied zu bestellen. Nach Ablauf einer Amtsperiode führen die Mitglieder ihre Aufgaben weiter bis zur Bestellung der Mitglieder der nächsten Amtsperiode.
(4) Das für das Tarifwesen zuständige Ministerium und das für den öffentlichen Personennahverkehr zuständige Ministerium können in den Beirat jeweils eine Vertreterin oder einen Vertreter entsenden. Diese können beratend im Beirat mitwirken; sie sind nicht stimmberechtigt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.