Gesetze / Landesrecht Hessen / Lebensmittelchemikergesetz

Lebensmittelchemikergesetz

§ 2a Ausbildung und Prüfung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 16 · Stand: 19.12.2019

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Der Zugang zur berufspraktischen Ausbildung kann beschränkt werden, falls die Anzahl der die Zugangsvoraussetzungen erfüllenden Bewerberinnen und Bewerber die Anzahl der zur Verfügung stehenden Ausbildungsplätze übersteigt.

(2) In einer Ausbildungs- und Prüfungsordnung

1. sind die Einzelheiten zu den Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1, insbesondere

a) zu den Studien- und Ausbildungsinhalten,

b) zum Ablauf der Ausbildung und Prüfung,

c) zur Zusammensetzung der Prüfungsausschüsse,

d) zur Zulassung zu den Prüfungen,

e) zur Bewertung der Prüfungsleistungen,

f) zur Anrechnung von Prüfungen und Ausbildungszeiten,

g) zur Ausstellung der Zeugnisse und Bescheinigungen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung,

2. ist das Nähere über den Zugang zur berufspraktischen Ausbildung nach Abs. 1, insbesondere

a) zur Ermittlung der Ausbildungskapazität,

b) zum Auswahlverfahren nach den Kriterien der Qualifikation, der Dauer der Wartezeit und Fällen besonderer Härte,

zu regeln.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 2 →§ 3