Gesetze / Landesrecht Hessen / Lebensmittelchemikergesetz
Lebensmittelchemikergesetz§ 3 Anerkennung anderer Qualifikationen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2011 Nr. 16 · Stand: 19.12.2019
Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.
Qualifikationen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, können als gleichwertig anerkannt werden. Das Nähere wird nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Amtsblatt EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch Delegierten Beschluss (EU) 2019/608 der Kommission vom 16. Januar 2019 (ABl. EU Nr. L 104 S. 1), durch Rechtsverordnung bestimmt.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.