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Lebensmittelchemikergesetz

§ 2 Erlaubnis

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 16 · Stand: 19.12.2019

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

(1) Eine Erlaubnis nach § 1 ist Personen zu erteilen, die

1. ein Hochschulstudium der Lebensmittelchemie von mindestens neun Semestern an einer deutschen Hochschule,

2. eine berufspraktische Ausbildung von einem Jahr und

3. die staatliche Prüfung

erfolgreich abgeschlossen haben. Über die Erteilung der Erlaubnis ist eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ gilt als Erlaubnis nach Abs. 1 Satz 1.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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