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Lebensmittelchemikergesetz

§ 1 Berufsbezeichnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2011 Nr. 16 · Stand: 19.12.2019

Tritt nach seinem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2029 außer Kraft.

Wer die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ oder „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ führen will, bedarf der Erlaubnis.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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