Gesetze / Landesrecht Hessen / HebammVergütV
HebammVergütV§ 3 Aufhebung bisherigen Rechts
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 21 · Stand: 24.03.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Verordnung über Gebühren für Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung vom 12. Juni 1998 (GVBl. I S. 233)¹), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 681), wird aufgehoben.
¹) Hebt auf FFN 353-51
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.