Gesetze / Landesrecht Hessen / HebammVergütV

HebammVergütV

§ 2 Fälligkeit, Rechnung

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2015 Nr. 21 · Stand: 24.03.2023

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.

Der Vergütungsanspruch wird nur fällig, wenn die Rechnung mindestens

1. das Datum, und soweit dies für die Bemessung der Gebühr maßgeblich ist, Zeitpunkt und Dauer der Leistungserbringung,

2. die Nummer und Bezeichnung der Leistung nach Maßgabe des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie den Betrag der Gebühr und gegebenenfalls deren Erhöhung nach § 1 Abs. 2 Satz 1,

3. den Betrag des Wegegeldes und dessen Berechnung,

4. den Betrag der Auslagen und deren Art und

5. die Nummer und Bezeichnung der Leistung nach Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen sowie den Betrag der Betriebskostenpauschale

enthält.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 1 →§ 3