Gesetze / Landesrecht Hessen / HebammVergütV
HebammVergütV§ 1 Vergütung
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 21 · Stand: 24.03.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
(1) Freiberufliche Hebammen können als Vergütung für ihre Leistungen im Rahmen der Hebammenhilfe außerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung
1. Gebühren, Auslagen, Wegegeld, Zuschläge und
2. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen
geltend machen. Gebühren, Auslagen, Wegegeld und Zuschläge sind nach Maßgabe des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1.3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen, abzurufen auf den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet bereit gestellten Seiten. Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind nach Maßgabe der Anlage 3 zum Ergänzungsvertrag nach § 134a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch über Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen und die Anforderungen an die Qualitätssicherung in diesen Einrichtungen in der jeweils geltenden Fassung zu bemessen, abzurufen auf den vom Spitzenverband Bund der Krankenkassen im Internet bereit gestellten Seiten. Maßgeblich für die Bemessung der Vergütung ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
(2) Gebühren können bis zum 2,2-fachen Satz erhöht werden. Im Fall des Satz 1 ist die Gebühr nach den besonderen Umständen des Einzelfalls, insbesondere nach Schwierigkeit und Zeitaufwand der Leistung, zu bemessen. Satz 1 gilt nicht, wenn die Hebammenhilfe eine Leistung nach § 50 Nr. 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch oder § 4 Abs. 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Mai 2022 (BGBl. I S. 760), ist. Auslagen, Wegegeld, Zuschläge und Betriebskostenpauschalen bei ambulanten Geburten in von Hebammen geleiteten Einrichtungen sind mit dem einfachen Satz zu berechnen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.