Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO
HebBO§ 8 Pflichten im Rahmen der Aufsicht
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Hebammen und Entbindungspfleger üben ihren Beruf unter der Aufsicht der zuständigen Gesundheitsbehörde aus. Diese überwacht die Einhaltung der Berufspflichten. Sie kann hierzu Einblick in die Unterlagen, insbesondere Haftpflichtversicherung und Fortbildungsnachweise, nehmen und Hebammen und Entbindungspfleger in Berufsfragen beraten.
(2) Selbstständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf deren Aufforderung anonymisiert Auskünfte für medizinalstatistische Zwecke zu erteilen.
(3) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, der zuständigen Behörde
1. Beginn, Verlegung und Ende der selbständigen Tätigkeit zu melden,
2. die notwendigen Auskünfte zur eigenen Person zu erteilen und diesbezüglich Nachweise vorzulegen,
3. die notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einblick in fallbezogene Aufzeichnungen zu gewähren, wenn eine von ihnen betreute Schwangere, Gebärende, Wöchnerin oder ein Neugeborenes verstorben oder eine Totgeburt erfolgt ist.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.