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HebBO

§ 7 Dokumentations- und Sicherungspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind zum schriftlichen Abfassen einer lückenlos nachvollziehbaren Dokumentation über die in der Anlage 2 dargestellten Bereiche verpflichtet.

(2) Die Aufzeichnungen sind mindestens zehn Jahre aufzubewahren. Die Hebamme oder der Entbindungspfleger müssen dafür Sorge tragen, dass die beruflichen Aufzeichnungen im Falle der Praxisaufgabe ordnungsgemäß aufbewahrt werden.

(3) Alle Aufzeichnungen und beruflichen Unterlagen sind vor dem Zugriff Unbefugter zu sichern.

(4) Aufzeichnungen auf elektronischen Datenträgern oder anderen Speichermedien sind gegen Veränderung, Vernichtung oder unrechtmäßige Verwendung zu sichern.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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