Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO

HebBO

§ 9 Vertretung, Wahlfreiheit

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet,

1. eine Regelung über die gegenseitige Vertretung zu treffen,

2. die von ihnen betreuten Schwangeren und Wöchnerinnen über ihre Erreichbarkeit, Vertretungsregelung und die Möglichkeit der Inanspruchnahme anderer Dienste im Bedarfsfall aufzuklären,

3. dafür zu sorgen, dass ihnen eine Nachricht übermittelt oder hinterlassen werden kann.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger haben das Recht der Frau auf freie Hebammen- oder Entbindungspflegerwahl zu beachten. Außer im Notfall steht es der Hebamme oder dem Entbindungspfleger frei, eine Betreuung abzulehnen.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

←§ 8 →§ 10