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HebBO

§ 6 Verschwiegenheits- und Auskunftspflicht

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Hebammen und Entbindungspfleger unterliegen der Schweigepflicht; diese umfasst auch schriftliche Mitteilungen der betreuten Frauen sowie Untersuchungsbefunde. Die Schweigepflicht gilt auch gegenüber Ärztinnen und Ärzten sowie Hebammen und Entbindungspflegern, die nicht bei der Behandlung oder Betreuung mitwirken, soweit die betreuten Frauen, die Hebammen und die Entbindungspfleger nicht ausdrücklich von der Schweigepflicht entbunden haben.

(2) Den betreuten Frauen ist auf Verlangen Auskunft und Einsicht in alle sie betreffenden Unterlagen zu gewähren.

(3) Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Melde-, Anzeige- und Beratungspflichten, insbesondere die Meldepflichten nach den §§ 6 und 7 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2615), die Anzeigepflichten nach den §§ 18 und 28 des Personenstandsgesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2787), und die Pflichten zur Sicherung der Beratung von Menschen mit Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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