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HebBO

§ 5 Anwendung von Arzneimitteln

Rekonstruiert aus amtlichen Quellen

GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018

Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.

(1) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.

(2) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen ohne ärztliche Anordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:

1. bei gegebener Indikation in der Eröffnungsperiode ein betäubungsmittelfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das für die Geburtshilfe angezeigt ist,

2. bei der Gefahr oder dem Auftreten bedrohlicher Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls eine Ärztin oder ein Arzt nicht rechtzeitig zugezogen werden kann oder die rechtzeitige Einweisung in ein Krankenhaus nicht möglich ist, Wehenmittel oder Mutterkornpräparate zur Blutstillung,

3. zur Überbrückung einer Notfallsituation Wehen hemmende Mittel bis zur Aufnahme in ein Krankenhaus,

4. im Falle der Naht einer Geburtsverletzung ein Lokalanästhetikum.

(3) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger haben Arzneimittel nach Abs. 2 entsprechend des angebotenen Tätigkeitsspektrums verfügbar zu halten.

Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.

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