Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO
HebBO§ 4 Zusammenwirken von Ärztin oder Arzt und Hebamme oder Entbindungspfleger
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Hebammen und Entbindungspfleger haben auf Unregelmäßigkeiten und krankhafte Verläufe bei Schwangerschaft und Geburt zu achten und erforderlichenfalls dafür zu sorgen, dass eine Ärztin oder ein Arzt hinzugezogen wird oder eine Einweisung in ein Krankenhaus erfolgt. Das Behandeln krankhafter Verläufe bei Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Neugeborenen ist der Ärztin oder dem Arzt vorbehalten. Diese sind gegenüber der Hebamme oder dem Entbindungspfleger weisungsbefugt. Wird die notwendige Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes oder die Einweisung in eine Klinik abgelehnt, sind Hebammen und Entbindungspfleger verpflichtet, dies zu dokumentieren.
(2) Wird die Hinzuziehung einer Ärztin oder eines Arztes gewünscht, so haben Hebammen und Entbindungspfleger diesem Wunsch zu entsprechen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.