Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO
HebBO§ 3 Aufgaben und Tätigkeiten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Hebammen und Entbindungspfleger führen insbesondere folgende Tätigkeiten und Aufgaben in eigener Verantwortung aus:
1. Aufklärung und Beratung zu Fragen der Familienplanung und des Kinderwunsches;
2. Feststellung der Schwangerschaft und Beobachtung der regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft, Durchführung der zur Beobachtung des Verlaufs einer regelgerecht verlaufenden Schwangerschaft notwendigen Untersuchungen;
3. Vorbereitung auf Elternschaft, umfassende Vorbereitung auf die Geburt, Durchführung von Geburtsvorbereitungskursen, Beratung im Zusammenhang mit der Schwangerschaft in Fragen der Hygiene, Ernährung und gesunden Lebensweise;
4. Beratung über Auswirkungen vorgeburtlicher Untersuchungen;
5. Durchführung von Untersuchungen, die für eine möglichst frühzeitige Feststellung eines pathologischen Schwangerschaftsverlaufs notwendig sind;
6. Hilfeleistungen bei Schwangerschaftsbeschwerden oder Wehen;
7. Betreuung der Gebärenden während der Geburt oder Fehlgeburt, Überwachung der Wehen und des Fötusses in der Gebärmutter mit Hilfe geeigneter Mittel;
8. Durchführung von Regelgeburten bei Kopflage einschließlich eines etwa erforderlichen Dammschnitts, Nähen eines unkomplizierten Risses oder Dammschnittes, im Notfall die Durchführung von Beckenendlagengeburten;
9. Erkennen der Anzeichen von Anomalien bei der Mutter oder beim Kind, die das Eingreifen einer Ärztin oder eines Arztes oder eine Einweisung in die Klinik erforderlich machen, sowie Hilfeleistung bei etwaigen ärztlichen Maßnahmen; Ergreifen der notwendigen Maßnahmen bei Abwesenheit der Ärztin oder des Arztes, insbesondere im Notfall manuelle Ablösung der Plazenta mit anschließender manueller Nachuntersuchung der Gebärmutter;
10. Untersuchung und Pflege des Neugeborenen im erforderlichen Umfang; Einleitung und Durchführung der erforderlichen Maßnahmen in Notfällen und, wenn erforderlich, Durchführung der sofortigen Wiederbelebung des Neugeborenen;
11. Betreuung der Wöchnerin, Überwachung des Zustandes der Mutter nach der Geburt und Beratung der Mutter und der Familie zur bestmöglichen Pflege und zum Umgang mit dem Neugeborenen, Stillen und Ernährung des Säuglings;
12. Anleitung und Beratung der Eltern während des ersten Lebensjahres des Kindes, insbesondere im Hinblick auf die Pflege des Kindes und die Ernährung von Mutter und Kind, Beratung und Anleitung zum Stillen bis zum Ende der Stillzeit;
13. Durchführung von Kursen, die die Bindung von Mutter und Kind im ersten Lebensjahr, das Stillen und die gesunde Lebensweise fördern, Durchführung von Rückbildungskursen;
14. Anwendung komplementärmedizinischer Verfahren nach entsprechender Fortbildung im Rahmen des Berufsbildes;
15. Durchführung der ärztlich verordneten Behandlung sowie die erforderliche Beratung und Überwachung auch krankhafter Verläufe bei frühzeitiger Entlassung aus der Klinik oder bei Notwendigkeit einer engmaschigen Betreuung;
16. Ausstellen von Bescheinigungen im Rahmen der Berufsausübung.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.