Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO
HebBO§ 2 Allgemeine Berufspflichten
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
(1) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft und entsprechend dem jeweiligen Stand der berufsfachlichen Erkenntnisse auszuüben.
(2) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich über die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu unterrichten und sie zu beachten.
(3) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangeren, Gebärenden, Wöchnerinnen und Säuglingen Hilfe zu leisten und Rat zu erteilen. Bei der Hilfeleistung ist die Gesundheit der Schwangeren, Mütter und Säuglinge zu schützen und zu erhalten. Bei der Beratung sind neben präventiven und medizinischen auch soziale und psychische Faktoren zu berücksichtigen. Die Schwangere ist zur Mitarbeit zu motivieren, ihre Eigenverantwortung und Selbstbestimmung sind zu fördern.
(4) Hebammen und Entbindungspfleger haben Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen über jede beabsichtigte Maßnahme und mögliche medizinische, soziale und psychische Folgen aufzuklären.
(5) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich durch geeignete Maßnahmen, insbesondere die Fortbildungsveranstaltungen der Hebammenschulen und Hebammenverbände, nach der Maßgabe der Empfehlung in Anlage 1 fortzubilden. Die Maßnahmen nach Satz 1 sollen neben dem Studium der Fachliteratur im Umfang von mindestens 60 Stunden in einem Zeitraum von drei Jahren durchgeführt werden. Die Erfüllung der Fortbildungspflicht ist auf Verlangen der zuständigen Gesundheitsbehörde nachzuweisen.
(6) Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, an Maßnahmen der Qualitätssicherung teilzunehmen.
(7) Hebammen und Entbindungspfleger sind zur Beteiligung an Maßnahmen zur Gesundheitsförderung und Gesundheitserziehung verpflichtet.
(8) Selbständig tätige Hebammen und Entbindungspfleger sind verpflichtet, sich ausreichend gegen Haftpflichtansprüche im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit zu versichern.
(9) Die Hebamme und der Entbindungspfleger üben einen freien Beruf aus. Die Tätigkeit ist kein Gewerbe.
(10) Hebammen und Entbindungspfleger dürfen nur für die von ihnen ausgeübten Tätigkeiten nach § 3 und nach Form und Inhalt sachlich werben.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.