Gesetze / Landesrecht Hessen / HebBO
HebBO§ 1 Geltungsbereich
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2010 Nr. 22 · Stand: 23.06.2018
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2028 außer Kraft.
Diese Verordnung gilt für Hebammen und Entbindungspfleger, die im Land Hessen ihren Beruf ausüben oder dort vorübergehend tätig sind.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.