Gesetze / Landesrecht Hessen / 351-93
§ 5 Höhe der Aufwandsentschädigung für Meldungen zu Minderjährigen
Rekonstruiert aus amtlichen Quellen
GVBl. 2015 Nr. 23 · Stand: 15.08.2023
Tritt nach ihrem Wortlaut mit Ablauf des 31.12.2030 außer Kraft.
Die Aufwandsentschädigung nach § 3 Abs. 3 des Hessischen Krebsregistergesetzes beträgt für die
1. Erstmeldung der Diagnosedaten 18 Euro,
2. Befundmeldung (Histologie) 4 Euro,
3. Folgemeldungen über Therapie, Verlauf, Abschluss jeweils 5 Euro, höchstens jedoch für 15 Folgemeldungen.
Verbindlich ist die amtliche Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt. Diese Fassung ist eine Lesefassung. Wenn Ihnen an einer Vorschrift etwas auffällt, schreiben Sie uns: Rückmeldung geben.